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Handwerker Leistungen steuerlich absetzen!

Sollten Sie Ihren Bodenbelag erneuern in den nächsten Monaten, so können Sie vom Konjunkturpaket II profitieren. Der Höchstbetrag, der vom Finanzamt für das Jahr 2009 erstattet wird, ist auf 1.200 € erhöht (vorher 600 €) worden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten (also im Jahr 2011) will die Bundesregierung die Wirksamkeit der erhöhten Absetzbarkeit evaluieren.

Das Finanzamt verlangt eine genaue Ausweisung der Lohnkosten auf der Handwerker-Rechnung. Eine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung wird steuerlich nicht begünstigt. Bitten Sie also Ihren Handwerker, die Rechnung in Material- und Lohnkosten auszuweisen.

Beispiel:

Sie wollen ein Zimmer renovieren und beauftragen einen Handwerker, Ihr Parkett zu verlegen. Das Material kostet 6.000 €, 2.000 € ist die Arbeiterleistung. Von den 2.000 € sind 20 % absetzbar, das macht 400 € inklusive Mehrwertsteuer.

Insgesamt können von 6.000 € Arbeitsleistung für Handwerkerkosten die 20% Steuerbegünstigung abgesetzt werden, also maximal 1.200 Euro

Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem.

Welche Leistungen sind betroffen?

Modernisierungsmaßnahmen
Erhaltungsmaßnahmen
Renovierungsmaßnahmen

Wer ist berechtigt?

Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, wenn sie in ihrem Privathaushalt durchgeführt wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Vorlage einer Handwerkerrechnung inklusive Mehrwertsteuer und gesondert aufgeführten Arbeitskosten
Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist
Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Handwerksbetriebes
Einreichung der „Quittung“ in Form des Zahlungsbelegs, der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der  Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt.
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Fördermittel für Barrierefreies Bauen

Barrierefreiheit ist leider auch mit höheren Kosten verbunden. Hierfür gibt es Anlaufstellen, die Fördermittel für den Neu- bzw. Umbau zur Verfügung stellen. Ob man anspruchsberechtigt ist, sollte unbedingt vor dem Umbau abgeklärt werden, denn in jedem Bundesland gibt es für jeden Behindertengrad und jede Pflegestufe verschiedene Maßnahmen.

Zuschüsse
So z. B. gibt es von der Pflegeversicherung finanzielle Zuschüsse zu baulichen Maßnahmen, abhängig vom Einkommen und jeweiliger Pflegestufe.

Darlehen
Desweiteren erhalten Sie auch zinsvergünstigte Darlehen für Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand (Programmnummer 155 der Kfw-Bankengruppe). Gefördert werden im Sanitärbereich u. a. die Schaffung von Bewegungsflächen, aber auch versch. Sanitärgegenstände. Verbindliche Informationen erhalten Sie unser
www.kfw.de oder auch bei Ihrer Hausbank.


Interessiert?

Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit unserer Leistungen erhalten Sie direkt bei uns. Nehmen Sie gleich
Kontakt auf oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin

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